Das Online Markenschutzrecht ist ein brisantes Thema. Es hagelt zwar Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen im Internet, dennoch besteht viel Unsicherheit bezüglich des Markenschutzes und der Anmeldung von Marken, mit denen Unternehmen auch online für sich werben. Das Problem: Die vielen Bestandteile einer Webseite – Texte, Layouts, Datenbanken, Grafiken, Bilder und Videos – sind nur schwer juristisch gegen Nachahmungen zu schützen.
Möglichkeiten für das Online Markenschutzrecht
Das geistige Eigentum an den Inhalten einer Webseite lässt sich zwar als Marke schützen, doch der Aufwand hierfür ist hoch. Eine einfachere Möglichkeit bietet das Urheberrecht, das in allen entwickelten Staaten – so auch in der Schweiz – originäre Kreationen kostenlos vor der Nachahmung schützt. Dieser Schutz umfasst theoretisch alle Bestandteile der Webseite sowie die Seite als Gesamtheit, wenn nachweisbar ist, dass sie und ihre Teile die Voraussetzungen nach URG (Urheberrechtsgesetz, Systematische Rechtssammlung 231.1) erfüllen. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei einzelnen Werken unterschiedlich hoch angesetzt. Einige Bestandteile lassen sich leichter, andere schwerer nach dem URG schützen. Dennoch bietet das Urheberrecht zunächst eine Basis, um Inhalte von Webseiten juristisch vor Nachahmung zu schützen. Der Schutz nach dem Markenrecht ist dann anzustreben, wenn die Schöpfungshöhe für den urheberrechtlichen Schutz nicht genügt. Das ist gerade bei den einfachen Slogans und Signs von Marken oft der Fall. Zu beachten ist hierbei, dass der Markenrechtsschutz nur nach dem kostenpflichtigen Eintragen der Marke gilt. Die Unternehmen müssen also eine strikte Kostenabwägung treffen: Lohnt es sich, eine bestimmte Marke zu schützen? Die dritte Möglichkeit ist die Eintragung eines Geschmacksmusters (Desings), die sich sogar für ein urheberrechtlich geschütztes Werk lohnen kann. Die Schutzvoraussetzungen sind relativ niedrig, das Designrecht gilt daher als „kleines Urheberrecht“ und wird gern für Icons, Logos, Grafiken und gesamte Webseiten genutzt. Dieser Schutz ist wie der Markenschutz kostenpflichtig, allerdings gibt es Ausnahmen für einen temporären (rund drei Jahre) kostenlosen Schutz.
Wann ist das Online Markenschutzrecht anzuwenden?
Spätestens bei absehbarem wirtschaftlichen Erfolg einer leicht nachzuahmenden Marke gilt es als unerlässlich, diese mit dem Online Markenschutzrecht vor Nachahmern zu bewahren – jedenfalls dann, wenn für sie online geworben wird und das Unternehmen die Produkte online vertreibt. Beides gilt heute als selbstverständlich. Die Kennzeichnung einer Marke als „einzigartig“ ist sogar der entscheidende Erfolgsfaktor, weil Kunden die Marke sofort erkennen. Der Aufbau einer Marke ist aufwendig, gehört aber gleichzeitig zu den zentralen Zielen im langfristig orientierten Marketing. Je mehr Geld ein Unternehmen in diesen Aufbau steckt, desto wertvoller wird die Marke. Das Online Markenschutzrecht entsteht durch einen kostenpflichtigen Eintrag ins eidgenössische Markenregister Swissreg, das Marken auf Wunsch auch international schützt – bei Webseiten und ihren Inhalten eine Selbstverständlichkeit. Die Inhaber der Marke müssen hierzu beim Markenregister oder einem auf den Eintrag spezialisierten Dienstleister bestimmte Informationen hinterlassen:
- Name und Logo der Marke
- Kurzbeschreibung der durch die Marke repräsentierten Produkte/Dienstleistungen
- Firmierung des Markeninhabers
Auch Privatpersonen und Vereine können eine Marke anmelden, doch wiederum ist eine Kostenabwägung zu treffen. Firmen beauftragen sehr oft einen Dienstleister mit dem Markenschutz, weil diesem eine relativ umfassende Recherche zu bereits geschützten Topographien vorausgehen muss. Für den sicheren Schutz einer neuen Marke lohnt sich aber der Aufwand.